Große Hebelwirkung durch Festlegung von allgemeinen Standards zur Elektrifizierung von Unternehmensfuhrparks
Auf einen Blick
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26% aller neu zugelassenen Pkw in Deutschland waren im Jahr 2021 E-Fahrzeuge.
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Leasinggesellschaften als wichtiger Multiplikator: Über 40% aller Neuzulassungen werden über Leasing zugelassen (bei gewerblichen Kunden noch deutlich mehr).
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Rein elektrische Dienstwagen werden für den Nutzer mit 0,25% statt 1% des Fahrzeugwerts deutlich geringer besteuert.
- Vorurteile durch Information abzubauen bleibt ein wichtiges Ziel: Elektromobilität ist heute alltagstauglich!
- Einbezug in den Treibhausgasquotenhandel: Betreiber*innen von Elektrofahrzeugen können Zusatzerlöse generieren und so die Elektrifizierung des Fuhrparks wirtschaftlicher gestalten.
- Neben der Fahrzeugbeschaffung müssen Lademöglichkeiten auf dem Unternehmensgelände und bei den Mitarbeiter*innen zu Hause geschaffen werden.
Unternehmen können mit der Umstellung von konventionellen Fahrzeugen auf Elektrofahrzeuge nicht nur einen wichtigen Beitrag zur Energiewende im Verkehr leisten, sondern auch Kosten einsparen. Im Vergleich zu Autos mit Verbrennungsmotor sind bei Elektroautos vor allem die Gesamtkosten, die so genannten Total Costs of Ownership (TCO) interessant: Neben den vergleichsweise hohen Anschaffungskosten kommen dabei Fördermittel, eine Kfz-Steuerbefreiung sowie geringere Kosten für den Kraftstoff/Strom, Wartung und Reparaturen zum Tragen. Bei einem Vergleich der Gesamtkosten über beispielsweise fünf Jahre können Elektroautos daher heute schon günstiger sein als Autos mit Verbrennungsmotor. Wirtschaftlichkeit und Beitrag zum Klimaschutz sind dann besonders groß, wenn die Fahrzeuge beispielsweise mit Strom aus der eigenen Photovoltaik-Anlage betrieben werden. Mit Blick auf die Steuervergünstigungen von privat genutzten Dienstwagen ist die Nutzung von Elektrofahrzeugen häufig auch für Beschäftigte interessant.
Empfehlenswert ist es, Richtlinien für Unternehmensfahrzeuge in Hinblick auf die Bevorzugung alternativer Antriebe zu schaffen bzw. bestehende Regelungen dahingehend anzupassen. Mit entsprechenden Vorgaben können die Fuhrparkumstellung strukturiert angegangen und Mitarbeiter*innen motiviert werden, ein E-Fahrzeug anstelle eines Verbrenners als persönlich zugeordnetes Fahrzeug zu wählen.
Weiterhin können Unternehmen durch Fuhrparkanalysen das Potenzial für Elektromobilität aufdecken. Sind Einsatzzweck und tägliche Fahrprofile mit E-Fahrzeugen durchführbar und ist sichergestellt, dass Lademöglichkeiten bestehen (entweder bei Mitarbeitenden oder auf dem Unternehmensgelände), steht einer Anschaffung eines batterie-elektrischen Fahrzeugs grundsätzlich nichts im Wege.
Förderung
Umweltbonus (Kaufprämie)
Der Umweltbonus wird für den Kauf oder das Leasing eines E-Fahrzeugs mit einem Nettolistenpreis von bis zu 65.000 Euro gewährt. Er setzt sich zusammen aus einem Nachlass der Automobilhersteller (Eigenanteil) und einem Bundeszuschuss (Bundesanteil). Der Eigenanteil der Hersteller wird bei der Preisbildung in Abzug gebracht, der Bundesanteil muss nach Fahrzeugzulassung in einem vereinfachten Verfahren beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gesondert beantragt werden (Einzelheiten: Bafa).
Ab dem 01. Januar 2023 ist eine Förderung bis zur Höhe von 6.750 Euro möglich, die sich aus 2.250 Euro Herstelleranteil und 4.500 Euro Bundesanteil zusammensetzt. Die Zuschusshöhe hängt vom Elektrifizierungsgrad und dem Anschaffungspreis der Fahrzeuge ab:
Förderbeträge ab dem 01.01.2023 für vollelektrische Fahrzeuge (Batterie und Brennstoffzelle) bei Kauf oder Leasing (mindestens 24 Monate Vertragslaufzeit):
- Nettolistenpreis bis max. 40.000 Euro: 4.500 Euro zzgl. Herstelleranteil in Höhe von 2.250 Euro
- Nettolistenpreis bis max. 65.000 Euro: 3.000 Euro zzgl. Herstelleranteil in Höhe von 1.500 Euro
Unternehmen sind bis zum 31. August 2023 berechtigt diese Förderung zu beantragen.
Investitionskostenzuschüsse
In regelmäßigen Abständen werden Fördermöglichkeiten für die Beschaffung von Fahrzeugen vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr veröffentlicht. Die Förderung umfasst die Bezuschussung der Mehrkosten eines E-Fahrzeugs gegenüber einem vergleichbaren, konventionell angetriebenen Fahrzeug. Adressaten dieser Fördermaßnahmen sind in der Regel Unternehmen der freien Wirtschaft. Einen Sonderfall stellen Leasinggesellschaften dar, die ebenfalls antragsberechtigt sind. In diesem Modell reichen die Leasinggeber die Förderung direkt an den Fahrzeughalter in Form einer Sonderzahlung zum Leasingvertrag weiter. Hierdurch ergeben sich dann vergünstigte Leasingraten. Sobald ein neuer Förderaufruf veröffentlicht wird, informieren wir hier darüber.
Treibhausgasminderungsquote
Seit 2022 können sich alle Halter*innen von Elektrofahrzeugen eine jährliche Treibhausgas-Prämie auszahlen lassen. Diese Prämie wird aus dem Verkauf an quotenpflichtige Unternehmen – v. a. Mineralölkonzerne – generiert. In der Praxis erfolgt der Treibhausgasemissionshandel über ein Dienstleistungsunternehmen, das die Quoten einzelner Halter*innen bündelt und vermarktet. Zur Registrierung des Fahrzeugs ist eine Kopie des Fahrzeugscheins nötig. Hintergründe zum Download im Reiter „Weitere Informationen“.
Reduzierte Dienstwagenbesteuerung
Dienstwagenberechtigte müssen seit 2020 nur noch 0,25 Prozent des Brutto-Listenpreises des Fahrzeugs steuerlich geltend machen (statt üblicherweise 1 Prozent). Die Regelung gilt für Firmenwagen bis zu 60.000. Plug-in-Hybrid- und Brennstoffzellen-Fahrzeuge sowie teurere E-Fahrzeuge fallen unter die 0,5-Prozent-Regelung. Die steuerliche Begünstigung gilt für E-Autos, die ab dem 1. Januar 2019 erstmals als Firmenwagen genutzt wurden, sie läuft noch bis zum 31. Dezember 2030.
Kfz-Steuer-Befreiung
Elektrofahrzeuge sind bis zehn Jahre nach Erstzulassung von der Kfz-Steuer ausgenommen. Die Regelung gilt aktuell bis spätestens 31. Dezember.
Freies Parken in Hamburg
Elektrofahrzeuge dürfen in Hamburg vom auf allen öffentlichen Stellplätzen bis zur maximalen Höchstparkdauer unter Nutzung einer Parkscheibe kostenlos parken.
Förderung von leichten und schweren Nutzfahrzeugen
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr fördert aktuell die Anschaffung von leichten und schweren Nutzfahrzeugen sowie deren betriebsnotwendigen Tank-/ Ladeinfrastruktur. Bei einer positiven Bewilligung des Antrags werden 80% der Investitionsmehrkosten gefördert. Die Investitionsmehrkosten errechnen sich beim Fahrzeug aus den Mehrkosten bei der Anschaffung eines alternativ angetriebenen Nutzfahrzeuges gegenüber eines verbrennungsmotorischen Alternativfahrzeuges. Bei der Anschaffung der Ladeinfrastruktur werden 80% der Gesamtinvestition gefördert. Bis zum 24. August können privatwirtschaftliche Unternehmen sowie Kommunen und Gebietskörperschaften einen Förderantrag stellen.
Weitere Informationen zur Förderung von Nutz- und Sonderfahrzeugen mit klimaschonenden Antrieben und dazugehöriger Tank- und Ladeinfrastruktur finden Sie auf der Website des Bundesamts für Logistik und Mobilität.
Weitere Informationen
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- Umweltberatung der Handelskammer Hamburg
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- Marktübersicht Elektromobilität
- Kurz erklärt: Treibhausgasminderungs-Quotenhandel (kurz: THG-Quotenhandel) für Gewerbetreibende
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