"Übergangskontingent" zum weiteren Ausbau von Ladeinfrastruktur geöffnet

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat vor dem Ausbaustart des aktuell laufenden Konzessionsverfahrens die Möglichkeit zum weiteren Ausbau von Ladeinfrastruktur für private Akteure im öffentlichen Raum eröffnet.

E-Mobilität – Batterie und Brennstoffzelle

Die Freie und Hansestadt Hamburg hatte bedingt durch das geplante und mittlerweile gestartete Konzessionsverfahren im Dezember 2023 zunächst einen Antragsstopp für neue Ladestandorte ausgesprochen. Ab sofort können wieder Anträge gestellt werden. Für das so genannte "Übergangskontingent" gilt das Folgende: 

  • Ab sofort ist es unter den nachfolgenden Bedingungen wieder möglich, Sondernutzungsanträge für Ladeinfrastruktur bei den Bezirksämtern einzureichen.
  • In diesem Übergangskontingent ist ausschließlich der Aufbau von AC-Ladeinfrastruktur mit einer Ladeleistung von mindestens 11 bis maximal 22 kW pro Ladepunkt vorgesehen.
  • Die Möglichkeit der Antragstellung im Übergangskontingent endet mit dem Beginn der Ausbauphase aus dem Konzessionsverfahren (nach aktuellem Stand am 31.12.2024).
  • Im Übergangskontingent sind 82 Suchräume definiert, innerhalb derer interessierte Betreiber konkrete Standorte identifizieren und für diese Standorte Sondernutzungsanträge stellen können. Sondernutzungsanträge für Standorte, die außerhalb dieser Suchräume liegen, können nicht gestellt werden bzw. werden kostenpflichtig abgelehnt.
  • Die Suchräume des Übergangskontingentes sind im Geoportal veröffentlicht, überschneiden sich nicht mit Suchräumen aus den Konzessionen und befinden sich vermehrt in äußeren Lagen. Pro Suchraum sind betreiberübergreifend maximal 4 Ladepunkte möglich. Die Verfügbarkeiten in den einzelnen Suchräumen werden regelmäßig im Geoportal aktualisiert. Zu bestehender Ladeinfrastruktur gibt es keine Mindestabstände. Das Errichten von Ladesäulen im direkten Umfeld bestehender Ladeinfrastruktur-Standorte ist jedoch zu vermeiden.
  • Die Beantragung von Standorten folgt dem Windhundprinzip. Um Ladepunkte in einem Suchraum zu beantragen (damit sind diese für andere Betreiber zunächst blockiert), sendet der Betreiber einen konkreten und fundierten Standortvorschlag an das Elektromobilitätspostfach der Behörde für Wirtschaft und Innovation (BWI) elektromobilität@  avoid-unrequested-mailsbwi.hamburg.de. Erst nach Freigabe durch die BWI kann ein Sondernutzungsantrag beim Bezirksamt gestellt werden. Die Bezirksämter werden Anträge, welche nicht zuvor durch die BWI freigegeben wurden, ablehnen.
  • Parallel zur Einreichung der Standorte bei der BWI muss auch das vorgesehene Design der Hardware bei der BWI eingereicht und kurzfristig abgestimmt werden, sofern es für den Betreiber noch kein freigegebenes Design gibt.
  • Jeder Betreiber kann zunächst maximal 100 Ladepunkte im Übergangskontingent beantragen. Zwecks Laufzeit-Harmonisierung werden Sondernutzungserlaubnisse pauschal mit einer Laufzeit bis 31.12.2032 versehen. Für Ladepunkte, die nicht bis zum 31.03.2025 in Betrieb genommen werden, ist die FHH berechtigt, die Sondernutzungserlaubnisse zu widerrufen.
  • Sollten zum 01.07.2024 einzelne Suchräume noch nicht geblockt sein, so können für diese auch Betreiber, welche bereits 100 Ladepunkte beantragt haben, weitere Anträge stellen. Die Anrechnung auf die Höchstgrenze je Unternehmen entfällt.
  • Im Übrigen bleiben die Verfahren unverändert. Beigefügt erhalten Sie die Nebenbestimmungen für Sondernutzungsanträge für Ladeinfrastruktur mit Stand Mai 2024.  

Standortvorschläge sind an das Elektromobilitätspostfach der Behörde für Wirtschaft und Innovation (BWI) elektromobilität@  avoid-unrequested-mailsbwi.hamburg.de zu senden.