
Aufbau und Betrieb privater Ladeinfrastruktur in Hamburg: Häufige Fragen
Bei der Errichtung von Ladeinfrastruktur auf privaten Flächen können einen Vielzahl von Fragen auftreten - hier finden Sie die passenden Antworten!
1. Netzanschluss
Grundvoraussetzung für einen sicheren und zuverlässigen Betrieb der Ladeeinrichtungen ist die korrekte Errichtung und Dimensionierung des Netzanschlusses (umgangssprachlich auch Hausanschluss genannt). Als vorbereitende Maßnahmen sollten daher folgende Schritte in Absprache mit einem zertifizierten Elektrofachbetrieb durchgeführt werden:
- Schritt 1: Bestimmung der aktuellen Netzanschlussleistung sowie der verfügbaren, noch ungenutzten Kapazitäten.
- Schritt 2: Bedarfsermittlung der benötigten Netzanschlussleistung.
Ihr Ansprechpartner: Zertifizierte Elektrofachbetriebe in Ihrer Nähe finden Sie über die Fachbetriebssuche des Zentralverbandes der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (über die Filterfunktion „E-Mobilitäts-Fachbetriebe“ auswählen) oder über die Sachverständigendatenbank der Handwerkskammer Hamburg.
Weitere wichtige Links: Der Hamburger Stromnetzbetreiber – die Hamburger Energienetz GmbH – stellt einen ausführlichen FAQ-Bereich zum Thema „Netzanschluss“ bereit. Nachfolgend finden Sie relevante Detailfragen zum Netzanschluss mit einem Fokus auf dem Thema Ladeeinrichtungen.
Sollte die Größe Ihres bestehenden Netzanschlusses nicht ausreichen, stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:
- Option 1: Lastmanagement
Alternativ oder ergänzend zu einer Verstärkung des Netzanschlusses kann ein Lastmanagement-System eingesetzt werden. Ziel des Lastmanagements ist es, eine Überlastung des zur Verfügung stehenden Netzanschlusses z.B. durch das gleichzeitige Laden mehrerer E-Fahrzeuge zu vermeiden und die verfügbaren Kapazitäten optimal auszunutzen. Die Installation eines Lastmanagements kann deutlich günstiger als die Errichtung/Verstärkung eines Netzanschlusses sein.
Ihr Ansprechpartner: Für die Planung und Installation eines Lastmanagements für Ihre Ladeeinrichtungen können Sie sich bei einem zertifizierten Elektrofachbetrieb informieren oder einen spezialisierten Dienstleister (Ladeinfrastrukturbetreiber / CPO) beauftragen. Eine Übersicht der in Hamburg tätigen Ladeinfrastrukturbetreiber (CPOs) finden Sie hier.
- Option 2: Verstärkung des Netzanschlusses
Sollte der Betrieb der geplanten Ladeeinrichtungen weder mit dem bestehenden Netzanschluss noch durch ein Lastmanagement realisiert werden können, so sollte mit dem Stromnetzbetreiber Kontakt aufgenommen werden, um den Netzanschluss zu erweitern. Anfragen zur Verstärkung des Netzanschlusses können bei der Hamburger Energienetz GmbH ausschließlich über das Hausanschlussportal gestellt werden. Unter Berücksichtigung der von Ihnen gewünschten Anschlusskapazität, wird Ihnen im Anschluss ein unverbindliches Angebot unterbreitet.
Hier gilt es zu unterscheiden, ob eine Netzanschlussverstärkung im Niederspannungsnetz (z.B. für eine überschaubar Anzahl an Ladepunkten etwa in Garagen von WEGs oder auf kleinen gewerblich genutzten Flächen) oder im Mittelspannungsnetz (z.B. für die Errichtung von vielen Ladepunkten bzw. HPC-Schnellladeinfrastruktur etwa an Firmensitzen, Betriebsdepots, oder Kundenparkplätzen des Einzelhandels) erfolgen soll.
- 1: Niederspannung
Die Beantragung eines Netzanschlusses bzw. dessen Verstärkung kann ausschließlich über das Hausanschlussportal der Hamburger Energienetz GmbH erfolgen und muss durch den Grundstückseigentümer bzw. einen bevollmächtigten Dritten übermittelt werden.
- 2: Mittelspannung
Das Antragsformular für die Erstellung bzw. Verstärkung eines Mittelspannungsanschlusses können Sie hier herunterladen. Ihren persönlichen Sonderkundenberater der Hamburger Energienetz GmbH finden Sie über die Postleitzahlsuche. Auch hier kann die Beantragung nur durch den Grundstückseigentümer bzw. einen bevollmächtigten Dritten erfolgen.
Wichtig: Neben dem Netzanschluss (genauer gesagt für die Verstärkung bzw. den Neubau Ihres Netzanschlusses) ist parallel die Ladeeinrichtung anzumelden. Es handelt sich hierbei um zwei voneinander unabhängige Antragsverfahren. Für die Anmeldung Ihrer Ladeeinrichtung bei der Hamburger Energienetz GmbH ist ebenfalls das Hausanschlussportal zu nutzen. Das Antragsverfahren erreichen Sie über den Reiter „Erzeuger & Verbraucher“ und den Unterpunkt „Elektromobilität“.
Folgende Unterlagen werden im Laufe der Antragstellung benötigt:
- Lageplan im Maßstab 1:100
- Gebäudegrundriss im Maßstab 1:50
- Leistungsaufstellung/Leistungsbilanz (nur bei Gewerbebetrieben und Mehrfamilienhäusern)
- Vollmacht der WEG oder der bevollmächtigten Verwaltung (nur bei WEGs)
- Herstellerdatenblatt der Ladeeinrichtungen
- Übersichtsschaltplan Messkonzept ab Netzanschluss (bei Ladeeinrichtungen ab 12kW)
- Kontaktdaten des Grundstückeigentümers
- Gefahrenerkundung/Kampfmittelverdacht (GEKV)
Die Bearbeitungszeit des Antrags durch die Hamburger Energienetz GmbH hängt maßgeblich von der Vollständigkeit und Datenqualität der im Antrag übermittelten Dokumente ab. Eine Abstimmung mit einem zertifizierten Elektrofachbetrieb (vor allem zu den Punkten 3 und 6) zur Validierung der Angaben kann die Bearbeitungszeiten erheblich verkürzen (zur Fachbetriebssuche). Für die Bearbeitungszeit sollte derzeit ein Zeitraum von ca. drei Monaten eingeplant werden.
Zu Punkt 8: In Hamburg ist der Grundstückseigentümer zur Durchführung von Tiefbauarbeiten auf privatem und öffentlichem Grund vor Baubeginn zur Prüfung und Freigabe des Baugrundes nach der Kampfmittelverordnung verpflichtet. Mehr Informationen zur Kampfmittelauskunft und der Beantragung finden Sie hier. Zu den entsprechenden Ansprechpartnern der Feuerwehr Hamburg sowie dem Antragsformular gelangen Sie über diesen Link. Für die Bearbeitungszeit sollte derzeit ein Zeitraum von ca. einem Monat eingeplant werden.
Weitere wichtige Links: Hier geht es zum FAQ-Bereich „Netzanschluss“ der Hamburger Energienetz GmbH.
Die Kosten hängen von unterschiedlichen Rahmenbedingungen wie etwa der benötigten Sicherungsgröße, der benötigten Leistung sowie der Länge der zu verlegenden Leitungen ab. Eine Kostenübersicht für die Verstärkung bzw. den Anschluss an das Niederspannungsnetz sowie sonstige Leistungen können Sie diesem Preisblatt der Hamburger Energienetz GmbH entnehmen.
Ihr Ansprechpartner: Sollte im Zuge der Netzanschlussverstärkung ein Wechsel von der Nieder- in die Mittelspannung notwendig werden, können Sie Ihren persönlichen Sonderkundenberater der Hamburger Energienetz GmbH über die Postleitzahlsuche ermitteln und auf Anfrage ein individuelles Angebot erhalten.
Wichtig: Im Bereich der Elektromobilität gibt es ggf. Möglichkeiten für Privatpersonen und Unternehmen, sich um Fördergelder für den Aufbau von Ladeeinrichtungen oder den Erwerb von E-Fahrzeugen zu bewerben. Hier können Sie prüfen, ob es aktuell verfügbare Fördermöglichkeiten für Ihren Anwendungsfall gibt.
Sollte für den Betrieb von Ladeeinrichtungen die Errichtung eines Trafos erforderlich werden, bedeutet dies einen erheblichen finanziellen Aufwand – sowohl für die Trafostation selbst, als auch für den erforderlichen Netzanschluss/ -ausbau. In der Praxis stellt sich daher oft die Frage der Kostenträgerschaft.
Szenario 1: Kostenübernehme durch den Stromnetzbetreiber
Der Stromnetzbetreiber trägt die Kosten für den Trafo nur, wenn dieser der Allgemeinheit (also noch weiteren Anschlussnehmern) dient und für die Versorgungssicherheit notwendig ist. Dient der neu aufzustellende Trafo jedoch vorrangig dem eigenen Strombezug (z.B. für die Realisierung des privaten Ladeeinrichtungsprojekts) und ist dieser somit nicht unverzichtbarer Bestandteil des allgemeinen Stromnetzes, entfällt die Kostenübernahme durch den Netzbetreiber. In diesem Fall ergeben sich bezüglich der Kostenträgerschaft die Szenarien 2 und 3.
Szenario 2: Kostenträgerschaft durch Eigentümer oder Mieter
Hierbei ist eine Abstimmung zwischen dem Flächeneigentümer und dem Mieter notwendig. Mieter hätten unabhängig von der Bereitschaft zur Kostenübernahme durch den Eigentümer die Möglichkeit die Netzverstärkung auf eigene Kosten umzusetzen. Hierbei ist allerdings ausdrücklich die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Erfolgt eine Kostenübernahme durch den Eigentümer, kann es in der Folge zu einer Mieterhöhung kommen. Die Planung und Umsetzung sollte in jedem Fall mit einem zertifizierten Elektrofachbetrieb durchgeführt werden.
Ihr Ansprechpartner: Für die Planung und Installation eines Trafos für Ihre Ladeeinrichtungen können Sie sich bei einem zertifizierten Elektrofachbetrieb informieren.
Szenario 3: Kostenträgerschaft durch Ladeinfrastrukturbetreiber
Wollen oder können weder der Eigentümer noch der Mieter die Kosten für die Errichtung eines Trafos übernehmen, kann die Installation und der Betrieb der Ladeeinrichtungen (einschließlich der Realisierung des Netzanschlusses) ggf. durch einen spezialisierten Dienstleister (Ladeinfrastrukturbetreiber / CPO) erfolgen. Mit dem Hochlauf der Elektromobilität wächst die Zahl der Ladeinfrastrukturbetreiber, die sich speziell an Anwendungsfälle wie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), Firmen oder Einzelhändler richten und die Installation und den Betrieb der Ladeeinrichtungen für eine vereinbarte Laufzeit kostenpflichtig anbieten. Entscheidend für die Kostenübernahme durch den CPO ist die zu erwartende Wirtschaftlichkeit (hohe Auslastung der Ladeeinrichtungen) über einen längeren Zeitraum.
Ihr Ansprechpartner: Eine Übersicht der in Hamburg tätigen Ladeinfrastrukturbetreiber (CPOs) finden Sie hier.
Bei der Durchführung einer Netzanschlussverstärkung können unter Umständen Tiefbaumaßnahmen notwendig werden. Hier gilt es zur sicheren Planung und Durchführung des Bauvorhabens neben der oben aufgeführten Gefahrenerkundung bzgl. Kampfmittelverdacht auch den Verlauf der unterirdischen Versorgungsleitungen bzw. Freileitungen auf öffentlichem und privatem Grund zu beachten.
Wichtige Links: Über das Onlineformular Leitungsauskunft der Hamburger Energienetz GmbH können Verläufe der Kabelanlagen sowie Freileitungen im gesamten Hamburger Stadtgebiet abgefragt werden. Neben Stromkabeln befinden sich eine Vielzahl weiterer Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Leitungen der Telekommunikation im öffentlichen Grund. Diese können zentral über das Onlineportal für Elektronische Bearbeitung (ELBE+) des Landesbetriebs Geoinformation und Vermessung (LGV) abgefragt werden.
Hier finden Sie die technischen Anschlussbestimmungen der Hamburger Energienetz GmbH für den Anschluss an das Niederspannungsnetz sowie das Mittelspannungsnetz. In Bezug auf Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge gilt demnach, dass Ladeeinrichtungen mit einer Bemessungsleistung ab 3,6 kVA bis einschließlich 12 kVA anmeldepflichtig sind. Sobald die Bemessungsleistung den Wert von 12 kVA überschreitet, ist die Ladeeinrichtung zudem genehmigungspflichtig. Des Weiteren wird in den TABs der Hamburger Energienetz GmbH festgelegt, dass in Hamburg verbaute Ladeeinrichtungen zwingend kommunikationsfähig und somit durch den Netzbetreiber steuerbar sein muss.
Um die Installation von einem dynamischen Lastmanagement für Ladeeinrichtungen zu ermöglichen, ist das Messen im Vorzählerbereich – gemäß Vorgabe des Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN) von April 2023 – auch im Netzgebiet der Hamburger Energienetz GmbH zulässig.
Sachverständigendatenbank der Handwerkskammer Hamburg (zertifizierte Elektrofachbetriebe)
Stromnetz Hamburg Antragsformular Erstellung bzw. Erweiterung Mittelspannungsanschluss
Stromnetz Hamburg Preisblatt Verstärkung bzw. Anschluss Niederspannung (download)
Stromnetz Hamburg Technische Anschlussbestimmungen Niederspannung (download)
Stromnetz Hamburg Technische Anschlussbestimmungen Mittelspannung (download)
Kontaktinformationen Feuerwehr Hamburg Referat Gefahrenerkundung Kampfmittelverdacht
Eine Übersicht der in Hamburg tätigen Ladeinfrastrukturbetreiber (CPOs)
Fachbetriebssuche zertifizierte Elektrofachbetriebe
2. Anträge und Genehmigungen
Auf Hamburger Landesebene bestehen keine generellen Mindestanforderungen hinsichtlich der Anzahl der zu errichtenden Ladepunkte bei Neubauten oder auch bei Renovierungen. Bei Neubauten von Wohn- und Gewerbeimmobilien werden in Hamburg vielfach städtebauliche Verträge zwischen der Stadt Hamburg (je nach Zuständigkeit im Bebauungsplan- oder Baugenehmigungsverfahren vertreten durch die jeweiligen Bezirksämter oder die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, kurz BSW) und dem privaten Eigentümer abgeschlossen. Im Rahmen dieser Verträge ist es möglich, dass Vorgaben hinsichtlich zu errichtender Ladeeinrichtungen gemacht werden. Darüber hinaus gilt in Hamburg das bundesweit gültige Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) als Gesetzesgrundlage für den Ausbau von Leitungs- und Ladeinfrastruktur für Elektromobilität im Gebäudebereich, welches u.a. die Anzahl an Ladepunkten und vorgerüsteten Schutzrohren in Wohn- und Nichtwohngebäuden regelt.
Eine Baugenehmigung zur Installation von Ladeeinrichtungen auf Privatgrundstücken, etwa in Tiefgaragen oder auf privaten Stellplätzen von Mehrfamilienhäusern ist in Hamburg grundsätzlich nicht erforderlich, da Ladeeinrichtungen grundsätzlich verfahrensfrei gestellt sind (siehe dazu auch nächste Frage).
Falls Sie nicht selbst Eigentümer des Geländes bzw. der Immobilie sind, sollte eine Abstimmung mit dem Eigentümer bzw. Vermieter erfolgen. Er muss der Durchführung der baulichen Maßnahme zustimmen und kann entscheiden, wer die Installationsarbeiten vornimmt. Bei Liegenschaften im Gemein- oder Sondereigentum muss die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft bereits zu Beginn der Planung eingeholt werden. Bei WEGs kann die Eigentümerversammlung entscheiden, ob der Eigentümer die Ladeeinrichtung selbst aufstellt oder die Gemeinschaft die Baumaßnahme organisiert. Für die Beschlussfassung reicht die Mehrheit der in der Eigentümerversammlung abgegebenen Stimmen.
Gemäß den Technischen Anschlussbedingungen muss jede Ladeeinrichtung mit einer Leistung über 3,6 kW bei der Hamburger Energienetz GmbH angemeldet werden. Ladeeinrichtungen mit einer elektrischen Leistung über 12 kW müssen zudem von der Hamburger Energienetz GmbH genehmigt werden. Für Anmeldung und Genehmigung Ihrer Ladeeinrichtung können Sie das Hausanschlussportal der Stadt Hamburg nutzen. Unter der Kategorie „Erzeuger und Verbraucher“ gelangen Sie zum Themengebiet „Elektromobilität“.
Wichtig: Im Gegensatz zur Ladeeinrichtung selbst können etwaige Nebenanlagen der Ladeeinrichtungen ggf. genehmigungspflichtig sein. In dem Fall würde für das Gesamtvorhaben (einschließlich der Installation der Ladeeinrichtung) eine Baugenehmigung benötigt. Siehe dazu auch die folgende Frage.
1. Planungsrecht
Ladeeinrichtungen und dazugehörige Nebenanlagen wie z.B. größere Überdachungen oder Toilettenanlagen unterliegen dem planungsrechtlichen Vorhabenbegriff und unterfallen damit den Zulässigkeitsvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB). In Bebauungsplänen werden hinsichtlich der zulässigen Art der Nutzung sog. Baugebiete nach Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausgewiesen. Regelhaft können Ladeeinrichtungen den (sonstigen) gewerblichen Betrieben zugeordnet werden; als solche sind sie in den meisten Baugebieten der BauNVO allgemein oder als Ausnahme zulässig. Nebenanlagen wie Batteriewechselstationen, Transformatoren etc. dienen demselben gewerblichen Betrieb und sind daher in der Regel als Bestandteil der gewerblichen Nutzung anzusehen.
In Baugebieten nach BauNVO, in denen eine gewerbliche Nutzung nicht zulässig ist, insbesondere in reinen Wohngebieten, ist eine Zuordnung von Ladeeinrichtungen zu den Nebenanlagen nach § 14 Absatz 1 BauNVO zulässig. Soweit die Ladeeinrichtungen ihrerseits Nebenanlagen wie größere Überdachungen, Transformatoren erfordern, wird das Merkmal der Unterordnung nicht mehr erfüllt und für das Vorhaben wird eine planungsrechtliche Befreiung erforderlich.
2. Bauordnungsrecht
Ladeeinrichtungen und Strominfrastruktur (Hausanschlusskästen, Gleichrichter, integrierte Batteriespeicher sowie auch Payment Terminals) sind bauliche Anlagen, die grundsätzlich dem Anwendungsbereich der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) unterliegen, so dass u.a. folgende bauordnungsrechtliche Vorschriften zu beachten sind:
- § 6 Abstandsflächen: Nebenanlagen der Ladeeinrichtungen wie Transformatoren, großflächige Überdachungen müssen gegenüber anderen Gebäuden und Grundstücksgrenzen Abstandsflächen einhalten. Davon ausgenommen sind lediglich eingeschossige Garagen und eingeschossige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3,0 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von bis zu 9 m (auch Überdachungen, die diese Grenzwerte einhalten).
- § 9 Vorgärten: Vorgärten sind gärtnerisch zu gestalten, von daher sind in Vorgärten nur begrenzt bauliche Anlagen wie ebenerdige Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Fahrradplätze und Standplätze für Abfall- und Wertstoffbehälter zulässig. Eine Ladeeinrichtung (Wallbox) wird als notwendiger Bestandteil des Betriebs und Abstellen des Kraftfahrzeugs auf dem Stellplatz im Vorgarten akzeptiert, dagegen sind Nebenanlagen für die Ladeeinrichtung wie Transformatoren etc. im Vorgarten nicht zulässig.
- § 17 Brandschutz: Bei der Errichtung von Ladeeinrichtungen und dazugehörigen Nebenanlagen sind die grundlegenden bauordnungsrechtlichen Schutzziele des Brandschutzes zu beachten, insbesondere ist bei Anlagen in Gebäuden der Brandausbreitung vorzubeugen sowie die Personenrettung und wirksame Löscharbeiten durch die Feuerwehr zu ermöglichen.
- § 69 Abweichungen – sofern von materiellen Vorschriften der HBauO abgewichen werden soll, ist ein begründeter Abweichungsantrag nach § 69 HBauO zu stellen.
Sofern Ladeeinrichtungen und die dazugehörigen Nebenanlagen in der Garage errichtet werden sollen, sind die Vorschriften der hamburgischen Garagenverordnung (GarVO), insbesondere zum Brandschutz, zu beachten.
3. Weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften:
Hamburgisches Wegegesetz, z.B. Erlaubnis für Gehwegüberfahrten
Hamburgische Baumschutzverordnung, z.B. Erlaubnis zum Fällen von Bäumen
Hamburgisches Denkmalschutzgesetz, denkmalschutzrechtliche Genehmigung für die Änderung von denkmalgeschützten Gebäuden
Ladeeinrichtungen und die dazugehörigen Strominfrastruktur (Hausanschlusskästen, Gleichrichter, integrierte Batteriespeicher sowie auch Payment Terminals) sind bis zu einem gewissen Umfang grundsätzlich nach § 60 HBauO als verfahrensfreie Vorhaben einzustufen, bei denen eine Prüfung und Genehmigung durch die Bauaufsicht nicht erforderlich ist. Diese Freistellung entbindet jedoch nicht von der Pflicht, die Anforderungen der HBauO wie auch die anderen für das Vorhaben beachtlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten (siehe vorherige Frage). Bei der Verfahrensfreistellung sind bauordnungsrechtliche Abweichungen, planungsrechtliche Ausnahmen und Befreiungen sowie ggf. erforderliche Zulassungsentscheidungen nach anderen Vorschriften, z. B. die Genehmigung zum Fällen eines Baumes, gesondert bei den zuständigen Behörden zu beantragen. Die Verantwortung hierfür liegt bei der Bauherrin bzw. dem Bauherrn.
In Anlage 2 zu § 60 HBauO werden alle verfahrensfreien Bauvorhaben aufgelistet, für die kein Bauantrag gestellt werden muss. Im Folgenden wird auf ggf. relevante Nebenanlagen der Ladeeinrichtungen eingegangen:
0: Ladeeinrichtung
Ladeeinrichtungen und die dazugehörigen Strominfrastruktur (Hausanschlusskästen, Gleichrichter, integrierte Batteriespeicher sowie auch Payment Terminals) auf einem Stellplatz oder in einer Garage ist als untergeordnete technische Gebäudeausrüstung einzustufen, die nach § 60 HBauO i.V. mit Anlage 2, Nr. 2 verfahrensfreigestellt ist. Unabhängig davon sind die materiellen Vorschriften der GarVO von der Bauherrin bzw. dem Bauherrn einzuhalten.
1: Transformatoren
Transformatoren sind gemäß § 60 HBauO i.V. mit Anlage 2, Nr. 3.2 bis zu einer Höhe von 5,0 m und einer Bruttogrundfläche von max. 10 m2 verfahrensfreigestellt. Für größere Anlagen oder auch falls mehrere Anlagen in der vorgenannten Größe benötigt werden, ist ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.
2: Überdachung des Stellplatzes
Ein überdachter Stellplatz bzw. Carport gilt nach § 2 Abs. 7 HBauO als Garage. Nach § 60 HBauO i.V. mit Anlage 2, Nr. 1.2 ist eine Garage bis zu einer Wandhöhe von 3,0 m und einer Bruttogrundfläche von max. 50 m² je zugehörigem Hauptgebäude, außer im Außenbereich, verfahrensfreigestellt. Ist die Überdachung das einzelne Gebäude auf dem Grundstück, so gilt es selbst als Hauptgebäude – in diesem Fall muss ein Bauantrag gestellt werden.
Ein Hauptgebäude ist das auf dem Grundstück befindliche, den Stellplatzbedarf auslösende Vorhaben, i.d.R. das Wohn- bzw. Gewerbegebäude. Bei mehreren Hauptgebäuden (z.B. bei mehreren Reihenhäusern auf einem ungeteilten Grundstück (WEG)) darf jedes Gebäude einen Carport haben. Wenn es kein Hauptgebäude gibt, ist max. 1 Gebäude mit max. 30 m³ pro Grundstück verfahrensfreigestellt.
3: Gebäude für Toiletten, Batteriewechselstationen oder Wartezwecke
Kleinere Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten sind gemäß § 60 HBauO i.V. mit Anlage 2, Nr. 1.1 als eingeschossige Gebäude mit max. 30 m³ umbauten Raum je zugehörigem Hauptgebäude, außer im Außenbereich, verfahrensfreigestellt.
4: Solaranlagen
Die Errichtung von Solaranlagen ist in, an und auf Dachflächen außer bei Hochhäusern sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes gemäß § 60 HBauO i.V. mit Anlage 2, Nr. 2a.1 verfahrensfreigestellt. Gebäudeunabhängige Solaranlagen sind bis zu einer Höhe von 3 m und mit einer Gesamtlänge von max. 9 m gemäß § 60 HBauO i.V. mit Nr. 2a.2 verfahrensfrei.
Für die Vorhaben zur Errichtung von Ladeeinrichtungen und der dazugehörigen Strominfrastruktur, die nicht nach § 60 HBauO verfahrensfreigestellt sind, ist eine Baugenehmigung zu beantragen: entweder im vereinfachten Genehmigungsverfahren mit beschränktem Prüfumfang nach § 61 HBauO oder im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO. Die Baugenehmigung mit Konzentrationswirkung schließt alle für die Errichtung oder Änderung des Vorhabens erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Entscheidungen mit ein, so wird z. B. die Genehmigung zum Fällen von Bäumen mit der „Baugenehmigung aus einer Hand“ erteilt und muss nicht von der Bauherrin oder dem Bauherrn gesondert beantragt werden. Hier geht es zum Antragsformular.
Voraussetzung für die zügige Bearbeitung eines Bauantrages durch die Bauaufsichtsbehörde sind vollständige und widerspruchsfreie Bauvorlagen. Sie machen Nachforderungen entbehrlich und fördern die fristgerechte Erteilung der Baugenehmigung. Im vereinfachten Verfahren beträgt die Frist zur Erteilung der Genehmigung nach Einreichung vollständiger Bauvorlagen 2 Monate, im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung 3 Monate.
In der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) sind die mit dem Antrag einzureichenden Bauvorlagen aufgeführt und Anforderungen an Bauvorlagen beschrieben. Sie enthält eine Auflistung der Angaben und Darstellungen, die in den Bauzeichnungen und den bautechnischen Nachweisen enthalten sein müssen.
Seit dem 01.01.2024 sind alle Bauanträge nur noch online über den Onlinedienst einzureichen. Dadurch werden analoge Bauanträge ersetzt. Unter „Bauantrag stellen 2.0“ kann der Bauantrag im Onlinedienst digital eingereicht werden.
Zuständig für die Durchführung von Baugenehmigungsverfahren sind die Bauaufsichtsbehörden der sieben hamburgischen Bezirksämter (Zentren für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt, Fachämter Bauprüfung) sowie im Hafennutzungsgebiet die Bauaufsichtsbehörde der Hamburg Port Authority (HPA) und im Bereich der Kehrwiederspitze, Speicherstadt, HafenCity und den Vorbehaltsgebieten (z. B. Mitte Altona oder Science City Hamburg Bahrenfeld) die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau. Um herauszufinden, welche Bauaufsichtsbehörde für Ihren Bauantrag zuständig ist, können Sie diesen Link nutzen und dort die Adresse des Baugrundstücks in die Suchmaske eintragen. Die für Sie zuständige Bauaufsichtsbehörde inklusive der Kontaktinformationen werden Ihnen daraufhin unten auf der Seite angezeigt.
Bei der Errichtung von Ladeeinrichtungen und Nebenanlagen sind die grundlegenden bauordnungsrechtlichen Schutzziele des Brandschutzes zu beachten, insbesondere ist bei Anlagen in Gebäuden der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorzubeugen sowie die Personenrettung und wirksame Löscharbeiten durch die Feuerwehr zu ermöglichen.
Ladeeinrichtungen und die dazugehörige Strominfrastruktur, die in Garagen errichtet werden, werden nicht als Einbauten im Sinne § 10 Abs. 2 GarVO eingestuft, sondern als untergeordnete technische Gebäudeausrüstung, die nach § 60 HBauO i.V. mit Anlage 2, Nr. 2 verfahrensfreigestellt ist. Zertifizierte Ladeeinrichtungen auf Einstellplätzen in Garagen werden insofern auch in Tiefgaragen als notwendige Bestandteile des Betriebs und Abstellen von Fahrzeugen akzeptiert. Die Einhaltung und Beachtung der brandschutzrechtlichen Vorschriften der HBauO und der GarVO werden vorausgesetzt, auch die einschlägigen elektrotechnischen Vorschriften (z.B. DIN VDE) und die Anforderungen der Leitungsanlagenrichtlinie (Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen - MLAR) sind bei der Installation und dem Betrieb von Ladeeinrichtungen zu beachten.
Ist der Ladeeinrichtungsausbau Teil einer größeren Neubau- oder Umbaumaßnahme, die eine Baugenehmigung und einen Brandschutznachweis erfordert, so sind die zu errichtenden Ladeeinrichtungen im Brandschutznachweis gemäß § 15 BauVorlVO zu berücksichtigen. Die Erstellung eines Brandschutzkonzeptes durch einen Fachplaner für Brandschutz ist grundsätzlich bei Sonderbauten wie Verkaufsstätten, Versammlungsstätten oder Parkhäusern erforderlich oder wenn in größerem Maßstab von brandschutzrechtlichen Anforderungen abgewichen wird. Brandschutzkonzepte sind als Bauvorlage bei der Stellung des Bauantrages miteinzureichen und werden durch die Bauaufsichtsbehörde beurteilt und genehmigt. Im Verwaltungsverfahren wird die Hamburger Feuerwehr, Abteilung Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz regelmäßig in beratender Funktion zu Fragen des abwehrenden Brandschutzes beteiligt.
Eine erste Hilfestellung für die Erstellung eines geeigneten Brandschutzkonzeptes für E-Fahrzeuge und deren Ladeeinrichtungen bietet der Brandschutzleitfaden für Parkgaragen, der über abwehrende, bauliche und organisatorische sowie anlagentechnische Brandschutzmaßnahmen informiert. Daneben können Sie auch Brandschutzplanungsbüros mit der Erstellung geeigneter Brandschutzkonzepte beauftragen oder eine kostenpflichtige Brandschutzberatung in Anspruch nehmen. Ferner wird auf folgende Empfehlungen zur brandschutzrechtlichen Einschätzung von Ladeeinrichtungen und Strominfrastruktur hingewiesen:
Dt. Feuerwehrverband: Brandgefahr in Tiefgaragen durch Elektrofahrzeuge
Gesamtverband der Versicherer: Ladestationen für Elektrostraßenfahrzeuge, Elektrofahrzeuge in geschlossenen Garagen
Ansprechpartner: Die Kontaktinformationen und allgemeine Informationen zum Thema Brandschutz der Abteilung Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz der Feuerwehr Hamburg finden Sie hier. Ihre zuständige Bauaufsichtsbehörde ermitteln Sie über die Postleitzahlsuche.
Die Verpflichtung zur Herstellung und zum Nachweis von Stellplätzen wird in §48 HBauO geregelt. Die Anzahl und Größe der Stellplätze richtet sich dabei nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge sowie der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und Besucherinnen und Besucher der Anlagen. Ausgenommen von der Verpflichtung zu Herstellung und zum Nachweis von Stellplätzen sind private Wohnungen und Wohnheime (§48 Abs. 1a HBauO).
Weiterführende Hinweise zum Stellplatznachweis und die konkreten Bemessungsschlüssel je nach Art des Bauvorhabens sind dem Bauprüfdienst Mobilitätsnachweis (2022-2) zu entnehmen.
Darüber hinaus werden bei größeren Bauvorhaben zwischen der Stadt Hamburg und dem Bauherrn in der Regel sogenannte städtebauliche Verträge geschlossen, in denen ebenfalls Vorgaben zur Anzahl und Beschaffenheit von Stellplätzen gemacht werden, die verpflichtend eingehalten werden müssen. Generell gilt, dass notwendige Stellplätze auch mit Ladeeinrichtungen ausgestattet sein dürfen. Um bei einer nachträglichen Ausstattung von Stellplätzen mit Ladeeinrichtungen weiterhin den Anforderungen der HBauO bzw. den städtebaulichen Verträgen zu genügen, ist jedoch zu beachten, dass die Stellplätze dem bisherigen Nutzerkreis vorbehalten bleiben (bspw. Parkplätze, welche ausschließlich den Mietern eines Gebäudes zur Verfügung stehen, müssen auch nach Errichtung der Ladeeinrichtungen weiterhin nur den Mietern zur Verfügung stehen). Dabei ist unerheblich, wie hoch der Anteil der elektrifizierten Stellplätze ist.
Ihr Ansprechpartner: Hier geht es zur Postleitzahlsuche der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, in der Sie den für Ihr Bauvorhaben zuständigen Ansprechpartner ermitteln können.
In Bezug auf Lärmschutz finden bei Ladeeinrichtungen auf privaten Flächen die Richtlinien der TA Lärm Anwendung. Diese regelt die Lärmimmissionsrichtwerte für die verschiedenen Baugebietstypen der BauNVO, u.a. Industriegebiete, Gewerbegebiete oder Wohngebiete. So dürfen z.B. Lärmimmissionen in reinen Wohngebieten tagsüber eine Lautstärke von 50 dB und nachts von 35 dB nicht überschreiten.
Dies ist speziell beim Betrieb von HPC-Schnellladeeinrichtungen zu beachten, da vor allem bei hohen Außentemperaturen und hoher Ladeleistung erhebliche Lärmemissionen durch die Lüftung der Anlage entstehen können. Prüfen Sie daher unbedingt sowohl die anwendbaren Lärmimmissionsrichtwerte sowie die Herstellerangaben.
Für den nächtlichen Betrieb von Ladeeinrichtungen z.B. auf Parkplätzen des Handels oder innerstädtischen Tankstellen in Wohngebieten kann unter Umständen die Erstellung eines Lärmschutzkonzeptes bei der Erteilung der Baugenehmigung hilfreich sein. Diese können ggf. auch bauliche Maßnahmen wie die Errichtung von Lärmschutzwänden erforderlich machen.
Wichtige Links: Um herauszufinden, in welchem Baugebietstyp Sie Ladeeinrichtungen errichten möchten, hilft Ihnen ein Blick in den jeweiligen Bebauungsplan, welchen Sie über das Planportal der Stadt Hamburg abrufen können.
Laut §4 Abs. 1 der Hamburgischen Baumschutzverordnung ist es verboten, die in §1 definierten geschützten Bäume oder Hecken oder Teile von ihnen zu beseitigen, insbesondere zu fällen, zu zerstören, abzuschneiden, zu beschädigen oder sonst in ihrem Aufwuchs, ihrem Weiterbestand oder ihrer Funktion zu beeinträchtigen. Dies gilt auch für den zu schützenden Wurzelbereich, der die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,5m nach allen Seiten, bei Hecken zuzüglich 0,5m beträgt.
Speziell bei der Verlegung von Leitungen und Kabeln für die Ladeeinrichtungen oder einer ggf. erforderlichen Ertüchtigung des Netzanschlusses gilt es, diese Vorgaben der Baumschutzverordnung dringend zu beachten.
Sollte das Gebäude (sowohl private Wohngebäude als auch gewerblich genutzte Nichtwohngebäude) oder Grundstück, auf oder an welchem Sie Ladeeinrichtungen errichten möchten, denkmalgeschützt sein, ist eine denkmalrechtliche Genehmigung gemäß §§8,9 Denkmalschutzgesetz erforderlich. Das Antragsformular auf denkmalrechtliche Genehmigung sowie weitere Informationen zu den erforderlichen Unterlagen und den anfallenden Gebühren finden Sie hier. Anträge können per E-Mail an denkmalschutzamt@ gerichtet werden. bkm.hamburg.deDie Bearbeitungsdauer nach Eingang der vollständigen Unterlagen beträgt maximal 2 Monate. Bitte beachten Sie, dass sich sowohl die Gebühren als auch die Bearbeitungsdauer mit der Qualität Ihrer Antragsunterlagen reduzieren. Je detaillierter Sie Ihr Vorhaben beschreiben können und je unauffälliger sich die Ladeeinrichtungen in das Gebäude (oder Ensemble) einfügen, desto geringer und schneller der Prüfaufwand.
Bitte beachten Sie, dass auch bauliche Maßnahmen in der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals genehmigungspflichtig sein können (Umgebungsschutz). In solchen Fällen ist eine kostenlose Vorprüfung sinnvoll. Richten Sie dazu eine Beschreibung der baulichen Maßnahme sowie die Adresse Ihres Bauvorhabens an die oben genannte Emailadresse des Denkmalschutzamtes Hamburg.
3. Ladeeinrichtungen in Mehrfamilienhäusern & WEGs
Mieter haben seit dem 1. Dezember 2020 durch Anpassungen im Mietrecht (§ 554 BGB ff.) einen Anspruch auf die Errichtung privater Ladeeinrichtungen. Voraussetzung für den Anspruch ist ein eigener, der mietenden Person zugewiesener Stellplatz. Bei der Planung und Errichtung von Ladeeinrichtungen auf gemieteten Stellplätzen ist der Vermieter frühzeitig im Prozess einzubeziehen. Es ist empfehlenswert, die Kostenfrage und Nutzungsbedingungen bereits zum Beginn der Planung zu klären. Erst nach Zustimmung des Vermieters können bauliche und technische Maßnahmen an (Tief-) Garagenstellplätzen bzw. Außenparkplätzen durchgeführt werden. Einen Leitfaden zur Errichtung privater Ladeeinrichtungen an Wohngebäuden finden Sie hier.
Wohnungseigentümer müssen die Errichtung von Ladeeinrichtungen mit den Miteigentümern abstimmen. Den rechtlichen Rahmen bildet hierzu § 20 des Wohnungseigentumsgesetzes. Grundsätzlich ist eine Zustimmung der Eigentümergemeinschaft bezüglich einer baulichen Veränderung zum Laden von E-Fahrzeugen nicht mehr notwendig. Konkrete Maßnahmen zur Errichtung der Ladeeinrichtungen (wie etwa die Auswahl und Beauftragung eines Unternehmens) sind jedoch weiterhin in der Eigentümerversammlung zu beschließen. Informationen zu den regulatorischen Vorgaben, die in dem Zusammenhang zu beachten sind, finden Sie hier.
Wichtige Links: Eine ausführliche Übersicht zur Errichtung privater Ladeeinrichtungen an WEGs und Mehrfamilienhäusern bietet der Leitfaden „Einfach laden an Wohngebäuden“ der Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur, der über den rechtlichen und technischen Rahmen informiert und das idealtypische Vorgehen anhand von Fallbeispielen beleuchtet.
Wie erfolgt die Abrechnung von Ladevorgängen in Mehrfamilienhäusern / WEGs?
Wird ein Ladepunkt ausschließlich von einer Partei (sprich einem Mieter bzw. einem Wohnungseigentümer) genutzt und verfügt dieser über einen eigenen Stellplatz, wäre eine Möglichkeit die Installation des Ladepunktes am eigenen, der Wohnung zugeordneten Stromzähler. Sollte dies aus technischen Gründen oder aufgrund mangelnder Kapazitäten nicht realisierbar sein, kann ein weiterer Zähler nur für die Wallbox installiert werden. Die Abrechnung erfolgt entsprechend direkt über einen dieser Stromzähler.
Bei geteilt genutzten Ladeeinrichtungen empfiehlt sich aufgrund der rechtlichen Komplexität die Beauftragung eines spezialisierten Dienstleisters (z.B. Ladeinfrastrukturbetreiber/ CPO). Dabei kann die Abrechnung des gesamten Strombezugs aller Ladepunkte zentral über den bestehenden Hausanschluss erfolgen. Eine Authentifizierung, Zuordnung und Abrechnung der einzelnen Ladevorgänge kann dann verbrauchsgerecht je kWh z.B. mittels RFID-Karte erfolgen. Voraussetzung dabei ist, dass sich die gesamte Hausgemeinschaft auf einen (eichrechtskonformen) Typ Wallbox einigt.
Ihr Ansprechpartner: Eine Übersicht der in Hamburg tätigen Ladeinfrastrukturbetreiber (CPOs) finden Sie hier.
Wird ein Ladepunkt ausschließlich von einer Partei (sprich einem Mieter bzw. einem Wohnungseigentümer) genutzt und verfügt dieser über einen eigenen Stellplatz, wäre eine Möglichkeit die Installation des Ladepunktes am eigenen, der Wohnung zugeordneten Stromzähler. Sollte dies aus technischen Gründen oder aufgrund mangelnder Kapazitäten nicht realisierbar sein, kann ein weiterer Zähler nur für die Wallbox installiert werden. Die Abrechnung erfolgt entsprechend direkt über einen dieser Stromzähler.
Bei geteilt genutzter Ladeinfrastruktur empfiehlt sich aufgrund der rechtlichen Komplexität die Beauftragung eines spezialisierten Dienstleisters (z.B. Ladeinfrastrukturbetreiber/ CPO). Dabei kann die Abrechnung des gesamten Strombezugs aller Ladepunkte zentral über den bestehenden Hausanschluss erfolgen. Eine Authentifizierung, Zuordnung und Abrechnung der einzelnen Ladevorgänge kann dann verbrauchsgerecht je kWh z.B. mittels RFID-Karte erfolgen. Voraussetzung dabei ist, dass sich die gesamte Hausgemeinschaft auf einen (eichrechtskonformen) Typ Wallbox einigt.
Ihr Ansprechpartner: Eine Übersicht der in Hamburg tätigen Ladeinfrastrukturbetreiber (CPOs) finden Sie hier.
4. Sonstiges
Im Bereich der Elektromobilität kann es unter Umständen Möglichkeiten für Privatpersonen und Unternehmen geben, sich um Fördergelder für den Aufbau von Ladeeinrichtungen oder den Erwerb von E-Fahrzeugen zu bewerben. Eine Übersicht der aktuellen Fördermöglichkeiten im Bereich Elektromobilität finden Sie hier.
Das FlächenTOOL der Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur (NLL) ist eine digitale Plattform, die Flächenbesitzende wie Kommunen, Unternehmen und Privatleute mit jenen zusammenbringt, die in Ladeeinrichtungen investieren möchten. Über diesen Link können sie sich kostenfrei für das FlächenTOOL registrieren, ihre Liegenschaft anbieten und weitere Informationen einholen.
Der FAQ Wegweiser zum Download
Hier können Sie sich den „Wegweiser zum Aufbau und Betrieb privater Ladeinfrastruktur in Hamburg“ mit den oben aufgeführten FAQs samt der richtigen Ansprechpartner, allen nützlichen Links als PDF-Dokument downloaden.
Glossar
Ladeeinrichtung
Eine Ladeeinrichtung bezeichnet eine physische Anlage an einem bestimmten Standort, die aus einem oder mehreren Ladepunkten besteht und zum Auf- und Entladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen bestimmt ist.
Ladepunkt
Ein Ladepunkt ist eine Einrichtung, an der gleichzeitig nur ein elektrisch betriebenes Fahrzeug aufgeladen oder entladen werden kann.
Strominfrastruktur
Strominfrastruktur sind bauliche Anlagen wie beispielsweise Hausanschlusskästen, Gleichrichter, integrierte Batteriespeicher sowie auch Payment Terminals, die zum Betrieb der Ladeeinrichtung erforderlich sind.
Nebenanlagen
Nebenanlagen von Ladeeinrichtungen umfassen weitere zur Ladeeinrichtung gehörige und ggf. für den Betrieb der Ladeeinrichtung errichtete Anlagen wie Überdachungen, Nebengebäude, Toiletten sowie Transformatoren.